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   BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60   

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BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60 (https://dejure.org/1962,1048)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1962 - III ZR 98/60 (https://dejure.org/1962,1048)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1962 - III ZR 98/60 (https://dejure.org/1962,1048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 2347
  • MDR 1962, 967
  • DVBl 1963, 24
  • DB 1962, 1466
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Insoweit kommt auch einem Ministerialbeamten zugute, was der erkennende Senat wiederholt, so in neuerer Zeit in III ZR 218/60 vom 5. Februar 1962 und III ZR 7/61 vom 28. Mai 1962 aus gesprochen hat, nämlich: Einem Beamten gereicht eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht klar und bestimmt ist, sondern zweifelhaft sein kann und noch keine Klärung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat; kann die nach sorgfältiger Prüfung gev/onnene Rechtsansicht des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angelastet werden, daß scino Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt worden ist; eine unrichtige Gesetzesauslegung ist dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellto.
  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 7/61

    Erhebung eines Branntweinaufschlages - Zahlungsaufschub für Branntweinsteuer -

    Auszug aus BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Insoweit kommt auch einem Ministerialbeamten zugute, was der erkennende Senat wiederholt, so in neuerer Zeit in III ZR 218/60 vom 5. Februar 1962 und III ZR 7/61 vom 28. Mai 1962 aus gesprochen hat, nämlich: Einem Beamten gereicht eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht klar und bestimmt ist, sondern zweifelhaft sein kann und noch keine Klärung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat; kann die nach sorgfältiger Prüfung gev/onnene Rechtsansicht des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angelastet werden, daß scino Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt worden ist; eine unrichtige Gesetzesauslegung ist dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellto.
  • BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60

    Rezeptsammelstelle

    Auszug aus BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Demgegenüber liegt es nicht fern, dem Entschädigungsbegehren den in der Entscheidung dos Senats vom 23. Januar 1961 III ZR 8/60 = BGHZ 34, 188 niedergelegten Gedankengang entgegenzuhaltcn, nämlichs Es müsse sich, wenn ein entschädigungspflichtiger, enteignender (rechtmäßiger) oder entcignungsgloicher (rechtswidriger) Eingriff vorliegen soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte handeln; es müsse also, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegen soll, ein Betrieb bereits eingerichtet sein, es genüge dagegen nicht, daß der von der Versagung einer erforderlichen Betriebsei'laubnis Betroffene, wenn der Betrieb bisher weder durch den Inhaber noch von einer an seiner Stolle hier zu befugten dritten Person betrieben wurde, die sachlichen Mittel, die im Betrieb verwendet werden sollen, zusammengetragen und aufgehäuft hatte, etwa die gewerblichen Räume sich beschafft, Einrichtungsgegenstände und die zum Verkauf bestimmten Waren angeschafft hatte; kurz: es müsse grundsätzlich in den wirkenden Organismus des Betriebs eingegriffen werden, damit eine Entschädigungspflicht nach Entcignungsgrundsätzen wegen (Teil-)Enteignung des Betriebes bejaht werden könne« Doch braucht dieser Gedankengang nicht zu Ende beschritten zu werden.
  • BGH, 28.04.1960 - III ZR 176/59
    Auszug aus BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (in neuerer Zeit in III ZR 176/59 vom 28. April I960), hängt die rechtliche Behandlung eines als Folgenbeseitigungsanspruch bezeichneten Anspruchs davon ab, v/elcher Art das Klagebegehren in Wirklichkeit ist.
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 165/60
    Auszug aus BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Ebensowenig schlägt die Rüge der Revision durch, die ME 1949 verletze den Gleichhcitsgrundsatz des Art»3 GG insofern, als sic eine dreijährige Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke fordere und eine Tätigkeit etwa in einer Wehrmachts-Oder Krankenhausapotheke nicht genügen lasse» Es mag dahinstehen, inwieweit die Mihi- â-.terialbeamten ihr Vorgehen nicht durch eine Stellungnahme der Militärregierung als gedeckt ansehen durften» Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann jedenfalls nur dann bejaht werden, wenn ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich ein leuchtender Grund nicht zu finden ist (vgl»aus neuerer Zeit III ZR 165/60 vom 21» Dezember 1961)» Was die Revision hierzu vorbringt, kann, soweit es neuer, tat sächlicher Natur ist, vom Revisionsgericht nicht beachtet werden» Nach dem Akteninhalt ist im übrigen davon auszugehen, daß die Beamten eine Tätigkeit in einer Wehrmachtsapotheke, wie sie der Kläger aufzuweisen hat, der Tätigkeit in einer Öffentlichen Apotheke nicht ohne weiteres gloichsetzen zu können glaubten, weil erstere häufig nur eine einseitige pharmazeutische Tätigkeit darstelle und nicht die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Sachkunde vermittle, insbesondere was kaufmännische Dinge und die Abrechnung mit den öffentlichrcchtlichen Krankenkassen betrifft» Dann aber scheidet eine schuldhafte Setzung einer Ungleichheit aus.
  • BVerfG, 04.02.1997 - 1 BvR 391/93

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Entschädigung wegen entgangener

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits Anfang der 60er Jahre in Fällen rechtswidriger Versagung von Apothekenkonzessionen mehrfach Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem oder aufopferungsgleichem Eingriff abgelehnt (BGHZ 34, 188 [190 f.], BGH, DVBl 1963, 24 f.).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich ferner nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - [ZBR 1960 S. 92], vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - [NDBZ 1962 S. 177] und vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [DVBl. 1963 S. 677; Buchholz BVerwG 232, § 79 BBG Nr. 6]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1962 - III ZR 98/60 -[DVBl. 1963 S. 24, 25]).
  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 73/61

    Rechtsmittel

    Ein Fehlgreifen in einer rechtlich schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage kann einem Beamten grundsätzlich nicht zum Verschulden gereichen (vgl. u.a. III ZR 98/60 vom 20. September 1962 in "Der Betrieb" 1962, 1466 mit weiteren Nachweisen).

    beim Erlaß seiner Entschließung ausgehen (vgl. auch Reuß a.a.O. S. 26, 28 sowie Schreiben des US Decartelization Element des Bipartite Control Office an die Arbeitsgemeinschaft der Apothekenkammern, F., vom 7. Juni 1949 betr. Grundsätze zur Regelung in Bezug auf Apotheker abgedruckt bei Reuß, a.a.O. S. 62; und für bayerische Verhältnisse III ZR 98/60 vom 20. September 1962 S. 9).

    Für all dies kann auf das bereits erwähnte, einen rechtsähnlichen Fall behandelnde Urteil des Senats vom 20. September 1962 - III ZR 98/60 - verwiesen werden.

  • VGH Bayern, 02.12.2011 - 11 B 11.246

    Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis

    Denn dem Betroffenen wird nicht etwas genommen, sondern nur etwas nicht gegeben (vgl. BGH vom 20.9.1962 NJW 1962, 2347; vom 12.5.1972 DVBl 1972, 824 und vom 5.2.1968 Versicherungsrecht 968, 788).
  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 6/62
    bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die bei ihr aufgetretenen Zweifelsfragen .durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren (vgl. u.n. TII ZR 73/61 vom 22. November 1962; III ZR 98/60 vom 20- September 1962 = NJW 1962, 2347 = Der Betrieb 1962, K 66; III ZR 218/60 vom 5 . Februar 1962 und III ZR 207/57 vorn 23. März 1959 = BGHZ 30, 19 = NJW 1959, 1219, mit »â- â- eiteren Zitaten).

    Der Aufopferungsanspruch entsteht nur aus einem hoheitlichen Eingriff in persönliche Rechtsgüter; der Kläger stellt aber Schäden zum Ausgleich, die er aus dem Entgang höherer Geschäftseinnahmen erlitten haben will; diese Schäden sind im Blick darauf zu würdigen, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch das Vorgehen des beklagten Landes beeinträchtigt worden sein soll; als Anspruchsgrundlage kommen daher im vorliegenden Fall die Grundsätze Über einen enteignungsgleichen Eingriff in Betracht, Das Wesen des enteignungsgleichen wie des enteignenden Eingriffs besteht indessen darin, daß dem Betroffenen durch den Eingriff etwas genommen wird (vgl, u a. Ill ZR 98/60 vom 20«, September 1962 = NJW 1962, 2347); die von dem beklagten Land zunächst ausgesprochene Versagung der Betriebserlaubnis hat aber, was den in Rede stehenden Gewinnausfall anlangt, dazu geführt, daß der Kläger eine Zeitlang Bezugscheine vom Bundesgesundheitsamt nicht erlangen konnte.

  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 4/62
    Dem Betroffenen wird nicht, wie dies das Wesensmerkmal einer Enteignung ist, etwas genommen, sondern lediglich etwas nicht gegeben (vgl. BGH in NJW 1962, 2347; LM zu GG Art. 14 Nr. 46).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Art. 14 GG die Nutzung des Eigentums nur im Rahmen der Gesetze gewährleiste; wer zum Betriebe oder zur Erweiterung des Betriebes einer Konzession oder Genehmigung bedarf, hat - so lange er diese nicht besitzt -, selbst wenn er einen Anspruch darauf hat, kein Recht auf den Betrieb oder dessen Erweiterung (LM zu GG Art. 14 Nr. 56; BGH NJW 1962, 2347 und WM 1962, 1008).

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

    Jedenfalls kann aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art der Anspruch auf Folgenbeseitigung nur auf die Wiederherstellung des durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes, d.h. hier auf Freizeitausgleich, gerichtet sein, nicht aber zu einer darüber hinausgehenden Erfolgshaftung führen (vgl.Urteile vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - [ZBR 1960 S. 92], vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60- [Buchholz BVerwG 232, § 79 BBG Nr. 6 = DVBl. 1963 S. 677] undvom 15. Februar 1967 - BVerwG VI C 132.63 - BGH, Urteil vom 20. September 1962 - III ZR 98/60 - [DVBl. 1963 S. 24]).
  • BGH, 10.05.1971 - III ZR 205/69

    Ausstellung einer Börsenkarte als öffentliches Amt - Annahme eines Veschuldens

    Dies scheitert indessen an dem von dem erkennenden Senat in ständiger Praxis anerkannten Grundsatz, daß der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltung zum Inhalt hat; es muß ein Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte vorliegen (vgl. BGHZ 34, 188, 190 [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] ; BGH NJW 1962, 2347, 2348 [BGH 20.09.1962 - III ZR 98/60] ; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Auflage, S. 101).

    Bei dieser Rechtslage kann die Vorenthaltung der Börsenkarte allein eine Entschädigungspflicht des Landes B. aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb nicht auslösen (vgl. BGH NJW 1962, 2347, 2348) [BGH 20.09.1962 - III ZR 98/60] .

  • BGH, 26.04.1979 - III ZR 100/77

    Rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff;

    Nur Eingriffe in Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt schon zustehen, können nach dem Recht des enteignungsgleichen Eingriffs zu einer Entschädigung führen (vgl. die Senatsurteile NJW 1962, 2347, 2348; NJW 1976, 1312, 1313).
  • OLG Köln, 08.03.2001 - 7 U 146/00

    Entschädigungsansprüche von außenstehenden Aktionären; Entschädigungsansprüche

    Dementsprechend kann auch die Nichterfüllung eines Anspruchs als solche nicht als "Eingriff" gewertet werden (BGH NJW 1962, 2347 (2348) = DVBl. 1963, 24; BGH VersR 1963, 628 (630); BGHZ 125, 19 (23) = NJW 1994, 1468 = WM 1994, 1180 (1181)).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 40.65

    Klage auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst - Unterlassung der

  • BVerwG, 31.05.1968 - II B 8.68

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • BVerwG, 08.09.1972 - VII C 28.71

    Erteilung von Einfuhrlizenzen für Getreideprodukte - Herabsetzung von

  • BGH, 27.02.1975 - III ZR 159/72

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung -

  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 119/70

    Genehmigung zum Betrieb des Automaten "Bingo Royal" - Rechtswidrige Vorenthaltung

  • BGH, 15.03.1965 - III ZR 187/63

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung - Voraussetzungen einer Haftung aus

  • BGH, 05.10.1970 - III ZR 8/68

    Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden

  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 121/61
  • BGH, 05.04.1965 - III ZR 201/63

    Errichtung einer Apotheke zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit

  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 99/62

    Anordnung der Vernichtung einer Wellensichtichzucht wegen der Papageienkrankheit

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